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Satzung der Landesaktionsgemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Landesaktionsgemeinschaft Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Obermoschel. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Ziele des Naturschutzes und der Landespflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landespflegegesetzes von Rheinland-Pfalz zu förden, z.B. durch:
- Gutachten in Beteiligungsfällen nach § 29 BNatSchG,
- Schulung der Mitglieder und Weiterbildung der Gutachter,
- öffentliche Fachtagungen zu aktuellen Themen von Umwelt- und Naturschutz.
Er ermöglicht solchen Vereinen eine Mitwirkung an den vorgenannten Zwecken, die Natur- und Landschaftsschutz als wesentlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit betreiben, aber nicht landesweit tätig sein
können.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können Vereine und Organisationen in Rheinland-Pfalz werden, die Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des
Landespflegegesetzes von Rheinland-Pfalz als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeit durchführen.
Fördermitglieder sind Verbände, Körperschaften und Einzelmitglieder. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Weitere Mitglieder können vom Vorstand auf schriftlichen Antrag und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung in den Verein aufgenommen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen. Die
Aufnahme oder Zustimmung hierzu darf nur versagt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der antragstellende Verein die Gewähr für eine sachgerechte
Aufgabenerfüllung nicht bietet.
Der Austritt kann zum Ende des Kalenderjahres mit vierteljährlicher Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins schädigt; gegen diesen Beschluß kann binnen eines Monats die Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Die Mitglieder sind zur fristgemäßen Leistung der Vereinsbeiträge verpflichtet.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier
Wochen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens drei Mitgliedsvereine unter Angabe von Gründen dies beantragen. In diesem Fall kann die
Einladungsfrist aus zwingenden Gründen auf zwei Wochen verkürzt werden.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig; sie faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder können ihr Stimmrecht einem anderen anwesenden Mitglied übertragen, wenn der Vorsitzende davon vorher (schriftlich) unterrichtet wurde. Ein anwesendes
Mitglied kann jedoch nur ein weiteres Mitglied vertreten. Fördermitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere:
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- die Zustimmung zur Aufnahme von weiteren ordentlichen Mitgliedern
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- die Genehmigung der Haushaltsrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl der Kassenprüfer
- die Entscheidung über Satzungsänderungen
- die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Ergebnisniederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Vereinsmitarbeiter zu Ehrenmitgliedern berufen, bzw. auch ehrenhalber in den Vorstand entsenden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Der Schatzmeister stellt den Haushaltsplan auf, überwacht seine Einhaltung und stellt den Vermögens- und Haushaltsbericht auf.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Geschäftsführung
Die Führung der laufenden Geschäfte wird einem vom Vorstand berufenen Geschäftsführer übertragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Soweit eine eigene Geschäftsstelle nicht eingerichtet wird, kann für die Führung der laufenden Geschäfte auch die Geschäftsstelle eine Mitgliedsvereins in Anspruch genommen werden.
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden und Zuwendungen Dritter.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Ausschluß keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Kann ein Beschluß nicht gefaßt werden, weil nicht mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind, so kann in einer innerhalb von zwei Wochen zum gleichen Tagesordnungspunkt eingeladenen
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen eine Satzungsänderung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Auflösung
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung 2/3 der Mitglieder dies beschließen. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stiftung Naturschutz in Mainz.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Von der Mitgliederversammlung am .21.11.1997. in der vorliegenden Fassung beschlossen.
Am 18. 05. 1998 im Vereinsregister unter der Nummer 14 VR 1970 eingetragen.
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